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Kollektives Arbeitsrecht


OLG Frankfurt a. M.: Betriebsrat als Schuldner des seinem Berater zustehenden Honorars

1. Der Betriebsrat ist im Rahmen der ihm nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben seines gesetzlichen Wirkungskreises teilrechtsfähig und insofern in der Lage, Verträge über zugehörige Hilfsgeschäfte zu schließen. Die Entgeltforderung aus dem Hilfsgeschäft, etwa dem Beratungsvertrag, richtet sich demgemäß gegen den Betriebsrat. Seine Mitglieder haften für derartige Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht persönlich.

2. Eine Zahlungsklage des Beraters gegen den Betriebsrat ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Betriebsrat dem Berater die Abtretung seines gegen den Arbeitgeber gerichteten Freistellungsanspruchs angeboten hat. (amtliche Leitsätze)

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.09.2011 - 1 U 184/10
Besprechung  von RA Schindele in ArbRAktuell 2011, 542

BAG: Personelle Einzelmaßnahmen – Unterrichtung des BR 

1. Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf.

2. Der Arbeitgeber kann in den Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, im Zustimmungsersetzungsverfahren - auch durch Verfahrensschriftsatz - die fehlenden Informationen nachholen. Für den Betriebsrat muss dann aber erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Informationen während des Zustimmungsverfahrens auch deswegen vervollständigt, weil er seiner noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen möchte. Das muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich aus den Umständen der nachgereichten Informationen ergeben.

3. Der Lauf der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beginnt in solch einem Fall erst dann, wenn die nachgereichte Mitteilung beim Betriebsrat - nicht bei dessen Verfahrensbevollmächtigten - eingeht.

BAG, Beschluss vom 29.06.2011 - 7 ABR 24/10
Besprechung von RA Schindele in ArbRAktuell 2011, 511

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