TIPPS

Was tun, wenn man eine Kündigung erhält?

  1. Nicht überstürzt handeln! Sich nicht provozieren lassen und das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen; Betriebs- oder Personalrat aufsuchen oder hinzuziehen.

    Aber: Ohne vorherige rechtliche Beratung keinen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Es können Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld entstehen (s. Ziffer 6)
  2. Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz (z. B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte) müssen unverzüglich beim Arbeitgeber auf ihren Kündigungsschutz hinweisen.
  3. Nach Zugang der Kündigung hat ein Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen, indem er Klage beim Arbeitsgericht einreicht. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, sodass nach Ablauf der Frist die Kündigung als rechtswirksam gilt und nicht mehr gerichtlich angegriffen werden kann.
  4. Vor dem Arbeitsgericht kann jeder selbst Klage einreichen. Dies ist wichtig, da im Arbeitsgerichtverfahren jede Partei in der ersten Instanz ihre Kosten selbst tragen muss. Da die Kosten eines Rechtsanwalts im Kündigungsschutzverfahren nicht unerheblich sind, sollte man sich rechtzeitig informieren, indem man z. B. die Antragstelle beim Arbeitsgericht aufsucht. Dort wird man auch beraten, ob die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorliegen.

    Mitglieder von Gewerkschaften haben Arbeitsrechtsschutz und können sich an die Gewerkschaft wenden. Dort erhalten sie unentgeltlich Beratung und Vertretung im Prozess. Wer eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat, wendet sich an die Versicherung, die die im Prozess entstehenden Kosten übernimmt.
  5. Möglichst schnell sollte man sich an die Agentur für Arbeit wenden und sich arbeitssuchend melden, auch wenn man sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen will und Klage erhebt. Dies ist wichtig, um Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und den Bezug von Arbeitslosengeld lückenlos zu gewährleisten.
  6. In diesem Zusammenhang ist noch einmal der Hinweis wichtig, ohne vorherige Beratung keinen Aufhebungsvertrag abzuschließen, auch wenn er mit der Zahlung einer Abfindung verbunden ist. Ein solcher Vertrag enthält den Hinweis, dass an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer mitgewirkt wurde. Die Agentur für Arbeit muss dann, wenn der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund (z. B. gesundheitliche Einschränkungen) nachweisen kann, eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. In dieser Zeit erhält ein Arbeitsloser kein Arbeitslosengeld.
  7. Beruht die Kündigung auf einem Vorwurf, die arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt zu haben (z. B. Schlechtleistung, Zuspätkommen, Diebstahl etc.) ist dringend zu raten, die Vorwürfe aufzuklären, gegebenenfalls über eine Klage, da bei einer solchen sog. verhaltensbedingten Kündigung ebenfalls eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld droht.
  8. Letztendlich ist vor dem Ausscheiden genau zu prüfen, ob die Kündigungsfrist eingehalten ist. Bei Abkürzung der Kündigungsfrist wird die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen und/oder gegebenenfalls eine Abfindung anrechnen.
  9. Wichtig ist auch, dass alle Ansprüche ordnungsgemäß abgerechnet sind und der restliche Urlaub eingebracht oder abgegolten ist. Ansprüche, die nicht innerhalb von arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Verfallfristen geltend gemacht werden, sind verloren.





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