TIPPS
Was tun, wenn man eine Kündigung
erhält?
- Nicht überstürzt handeln! Sich
nicht provozieren lassen und das Gespräch
mit dem Vorgesetzten suchen; Betriebs- oder Personalrat aufsuchen oder
hinzuziehen.
Aber: Ohne vorherige rechtliche
Beratung keinen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Es können
Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld entstehen (s. Ziffer 6)
- Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz
(z. B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte)
müssen unverzüglich beim Arbeitgeber auf ihren
Kündigungsschutz hinweisen.
- Nach Zugang der Kündigung hat ein
Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, sich gegen
eine Kündigung zur Wehr zu setzen, indem er Klage beim
Arbeitsgericht einreicht. Hierbei handelt es sich um eine
Ausschlussfrist, sodass nach Ablauf der Frist die Kündigung
als rechtswirksam gilt und nicht mehr gerichtlich angegriffen werden
kann.
- Vor dem Arbeitsgericht kann jeder selbst Klage
einreichen. Dies ist wichtig, da im Arbeitsgerichtverfahren jede Partei
in der ersten Instanz ihre Kosten selbst
tragen muss. Da die Kosten eines Rechtsanwalts im
Kündigungsschutzverfahren nicht unerheblich sind, sollte man
sich rechtzeitig informieren, indem man z. B. die Antragstelle beim
Arbeitsgericht aufsucht. Dort wird man auch beraten, ob die
Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorliegen.
Mitglieder von Gewerkschaften haben
Arbeitsrechtsschutz und können sich an die Gewerkschaft
wenden. Dort erhalten sie unentgeltlich Beratung und Vertretung im
Prozess. Wer eine Rechtschutzversicherung
abgeschlossen hat, wendet sich an die Versicherung, die die im Prozess
entstehenden Kosten übernimmt.
- Möglichst schnell sollte man sich an die Agentur
für Arbeit wenden und sich arbeitssuchend
melden, auch wenn man sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen
will und Klage erhebt. Dies ist wichtig, um Arbeitslosigkeit
möglichst zu vermeiden und den Bezug von Arbeitslosengeld
lückenlos zu gewährleisten.
- In diesem Zusammenhang ist noch einmal der Hinweis
wichtig, ohne vorherige Beratung keinen Aufhebungsvertrag
abzuschließen, auch wenn er mit der Zahlung einer Abfindung
verbunden ist. Ein solcher Vertrag enthält den Hinweis, dass
an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitnehmer mitgewirkt wurde. Die Agentur für Arbeit muss
dann, wenn der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund (z. B.
gesundheitliche Einschränkungen) nachweisen kann, eine
Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. In dieser Zeit
erhält ein Arbeitsloser kein Arbeitslosengeld.
- Beruht die Kündigung auf einem Vorwurf, die arbeitsvertraglichen
Pflichten verletzt zu haben (z. B. Schlechtleistung,
Zuspätkommen, Diebstahl etc.) ist dringend zu raten, die
Vorwürfe aufzuklären, gegebenenfalls über
eine Klage, da bei einer solchen sog. verhaltensbedingten
Kündigung ebenfalls eine Sperrzeit beim Bezug von
Arbeitslosengeld droht.
- Letztendlich ist vor dem Ausscheiden genau zu
prüfen, ob die Kündigungsfrist
eingehalten ist. Bei Abkürzung der Kündigungsfrist
wird die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen
und/oder gegebenenfalls eine Abfindung anrechnen.
- Wichtig ist auch, dass alle Ansprüche
ordnungsgemäß abgerechnet sind und der restliche
Urlaub eingebracht oder abgegolten ist. Ansprüche, die nicht
innerhalb von arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Verfallfristen
geltend gemacht werden, sind verloren.
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